Bauen

Gesetze zu öffentlich zugänglichen Gebäuden

Welche Rechtsvorschriften gelten

Welche Verpflichtungen zur Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Bereichen in Gebäuden gelten in Sachsen-Anhalt? Das haben wir für Sie in 2 Artikeln zusammengefasst. Einen vollständigen Überblick von den einzuhaltenden Vorschriften erhalten Sie, wenn Sie beide Artikel lesen.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in 2 Gesetzen die Pflicht festgelegt, öffentlich zugängliche Bereiche von Gebäuden barrierefrei zu bauen:

  • im Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und
  • in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Lesen Sie im ersten Artikel, welche Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung öffentlicher Gebäude in beiden Gesetzen festgelegt sind. Im zweiten Artikel stellen wir Ihnen vor, in welchen Situationen und in welchem Umfang die Verpflichtungen eingeschränkt sein können.

Für Fragen und weitere Informationen wenden Sie sich gerne direkt an uns! Die Kontaktdaten finden Sie auf der Unterseite Ansprechpersonen. Alternativ können Sie das Kontaktformular nutzen.

Räuchermännchen mit Gesetzbuch in der linken und Waage in der rechten Hand - zur Seite Öffentlich zugängliche Gebäude: Pflicht zur Barrierefreiheit

Öffentlich zugängliche Gebäude: Pflicht zur Barrierefreiheit

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude. In diesem Artikel finden Sie, wo und was genau gesetzlich festgelegt ist.

Öffentlich zugängliche Gebäude: Pflicht zur Barrierefreiheit
technische Zeichnung mit Lineal, Stiften und Taschenrechner - zur Artikelseite Öffentlich zugängliche Gebäude: Einschränkungen der Pflicht zur Barrierefreiheit

Öffentlich zugängliche Gebäude: Einschränkungen der Pflicht zur Barrierefreiheit

Kann von der Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude abgewichen werden? Lesen Sie mehr zu den Grenzen der Umsetzungspflicht.

Öffentlich zugängliche Gebäude: Einschränkungen der Pflicht zur Barrierefreiheit