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Fragen zur Überwachungsstelle
Wie prüft die Überwachungsstelle die digitale Barrierefreiheit?

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen zur Überwachungsstelle und zur Prüfung der Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen von Behörden im Land Sachsen-Anhalt. Behörden sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) zur Barrierefreiheit verpflichtet. Vielleicht haben Sie sich auch schonmal gefragt „Was“, „Wie“ und „Bei wem“ Webseiten oder Apps geprüft werden? Diese und weitere Fragen haben wir für Sie in unserem Fragenkatalog zusammengetragen.
Inhaltsverzeichnis (springen Sie direkt zum Inhalt)
- Warum gibt es eine Überwachungsstelle?
- Was prüft die Überwachungsstelle?
- Wie häufig prüft die Überwachungsstelle?
- Wie wird die Stichprobe ermittelt?
- In welcher Weise prüft die Überwachungsstelle?
- Welche Vorgaben der Barrierefreiheit prüft die Überwachungsstelle?
- Werden die Ergebnisse der Prüfungen veröffentlicht?
Warum gibt es eine Überwachungsstelle?
Die Überwachungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt für die Barrierefreiheit von Informationstechnik ist ein Teil der Landesfachstelle für Barrierefreiheit. Sie wurde im Jahr 2019 bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt gegründet und wird kurz Überwachungsstelle genannt. Die Errichtung der Überwachungsstelle erfolgte aufgrund einer Vorgabe der Europäischen Union (EU). Diese Vorgabe stammt aus der „Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ (EU-Richtlinie 20216/2102). Diese Richtlinie ist in Sachsen-Anhalt durch das Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2019 umgesetzt worden. Es trat am 14. Mai 2019 in Kraft.
Überwachungsstellen gibt es auch auf der Bundesebene und in allen weiteren 15 Bundesländern sowie in allen Mitgliedsstaaten der EU.
Was prüft die Überwachungsstelle?
Die Überwachungsstelle überprüft Webseiten und mobile Anwendungen der Behörden, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) zur barrierefreien Gestaltung verpflichtet sind. Zu den Webseiten gehören auch Intranet- und Extranetseiten. Im BGG LSA heißen die Behörden, die ihre Webseiten und mobile Anwendungen barrierefrei gestalten müssen, öffentliche Stellen.
Die Überwachungsstelle prüft eine Stichprobe dieser Webseiten und mobilen Anwendungen. Diese werden daraufhin geprüft, ob und inwieweit sie den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen.
Wie häufig prüft die Überwachungsstelle?
Die Überprüfung erfolgt seit dem Jahr 2022 jährlich.
Wie wird die Stichprobe ermittelt?
Die Überwachungsstelle zieht die Stichprobe der zu prüfenden Webseiten und mobilen Anwendungen per Zufallsverfahren.
Aktuell berücksichtigt die Überwachungsstelle bei der Ziehung nur öffentlich zugängliche Internetseiten und mobile Anwendungen von juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dabei werden 2023 erstmals auch staatliche Schulen berücksichtigt. In einem späteren Überwachungszeitraum werden auch Tageseinrichtungen für Kinder und private Schulen einbezogen.
In welcher Weise prüft die Überwachungsstelle?
Webseiten (Internet-, Intranet- und Extranetseiten) werden mit einer eingehenden oder einer vereinfachten Überwachungsmethode geprüft. Mobile Anwendungen werden nur mit der eingehenden Überwachungsmethode geprüft.
Die eingehende Überwachung ist eine gründliche Prüfung daraufhin, ob eine Webseite oder eine mobile Anwendung mit allen Anforderungen der Barrierefreiheit vereinbar ist. Es werden alle Anforderungen der EN 301 549 in der Version 3.2.1 geprüft. Wenn Webseiten und mobile Anwendungen den Anforderungen der Norm entsprechen, wird vermutet, dass Webseiten und mobile Anwendungen barrierefrei sind. Das steht in Paragraf 11 Absatz 2 Behindertengleichstellungsverordnung Sachsen-Anhalt. Die Prüfung erfolgt auf einer Auswahl von durchschnittlich 15 Menüpunkten.
Ziel der vereinfachten Überwachungsmethode ist es zu prüfen, ob eine Webseite die Anforderungen der Barrierefreiheit nicht erfüllt. Deshalb beschränkt sich die vereinfachte Überwachung auf einen Teil der Anforderungen. Es werden dabei durchschnittlich 4 Menüpunkte auf einer Webseite geprüft.
Welche Vorgaben der Barrierefreiheit prüft die Überwachungsstelle?
Aufgrund der europarechtlichen Vorgabe überprüft die Überwachungsstelle die Webseiten und mobilen Anwendungen anhand der EN 301 549. Konkret handelt es sich um die Version3.2.1 (2021-03). Sie prüft die Einhaltung der Anforderungen, die sich im Anhang A befinden. Tabelle A1 behandelt die Anforderungen für Webseiten und Tabelle A2 die Anforderungen für mobile Anwendungen. Nähere Informationen finden Sie auch in der Antwort auf die Frage Wann gilt eine Webseite oder mobile Anwendung als barrierefrei?
Werden die Ergebnisse der Prüfungen veröffentlicht?
Die Überwachungsstelle veröffentlicht weder die Namen der geprüften öffentlichen Stellen noch die Adressen der geprüften Anwendungen. Sie veröffentlicht die Gesamtergebnisse aller Überwachungen in allgemeiner und anonymisierter Form.
Die Überwachungsstelle berichtet alle 3 Jahre, ebenfalls anonym, an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt. Auf dieser Grundlage übermittelt anschließend das Land Sachsen-Anhalt seinen Bericht an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik. Dort werden die Berichte des Bundes und aller Bundesländer zusammengefasst und ein Gesamtbericht der Bundesregierung für die Europäische Kommission vorbereitet. Der nächste Bericht ist Ende 2024 an die EU-Kommission zu übermitteln.

Kathrin Wille
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 81
Nutzen Sie das Formular auf der Seite Kontakt Überwachungsstelle, um eine Nachricht an Frau Kathrin Wille zu übermitteln.