Bauen

Barrierefreie Wohnungen - Ergänzende Vorschriften

Was gilt bei Aufzügen, Spielplätzen und Rauchwarnmeldern?

Schaukel aus einem Seil auf einem Spielplatz

Wenn eine Verpflichtung zum Bau von barrierefreien Wohnungen besteht, können weitere gesetzliche Regelungen zu beachten sein. Aufzüge, Spielplätze und Rauchwarnmelder für taube Menschen sind weitere, gesetzlich geregelte Themen. Diese können für barrierefreie Wohnungen ebenfalls eine Rolle spielen. Was es hierbei zu beachten gibt, erläutern wir Ihnen in diesem Artikel.

Verpflichtung zum Einbau eines Aufzugs

Sollte Ihr geplantes Gebäude eine Höhe von 13 Meter (m) überschreiten, so sind Sie nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, Aufzüge in ausreichender Zahl im Gebäude vorzusehen. Mindestens einer dieser Aufzüge muss groß genug sein, um Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufzunehmen. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen im Gebäude und von den öffentlichen Verkehrsflächen aus stufenlos erreichbar sein.

Groß genug sind Aufzüge zur Aufnahme einer Krankentrage, wenn sie eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10m * 2,10m haben. Bei Aufzügen zur Aufnahme eines Rollstuhls muss die Fläche mindestens 1,10m * 1,40m betragen. Türen müssen eine nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 0,90m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

Der Aufzug muss jedes Geschoss anfahren können. Das oberste Geschoss, das Erdgeschoss und das Kellergeschoss müssen nicht anfahrbar sein. Dies gilt aber nur, wenn es besondere Schwierigkeiten bei der Herstellung gibt.

Spielplätze für Kleinkinder

Wenn Sie ein Gebäude mit mindestens 4 Wohnungen neu bauen, müssen Sie auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe einen ausreichend großen und barrierefrei erreichbaren Spielplatz für Kleinkinder anlegen.

In 3 Fällen besteht keine Verpflichtung:

  1. Wenn sich in unmittelbarer Nähe der neu zu bauenden Wohnungen bereits ein ausreichend großer Gemeinschaftsspielplatz oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz befindet.
  2. Wenn in unmittelbarer Nähe der neu zu bauenden Wohnungen ein ausreichend großer Gemeinschaftsspielplatz oder ein sonstiger für die Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird.
  3. Wenn ein Spielplatz für Kleinkinder wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist.

Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die barrierefreie Erreichbarkeit der Spielplätze. Sie bezieht sich nicht auf die Spielgeräte selbst. Gemeint sind mit der Regelung private Spielplätze. Öffentlich zugängliche Spielplätze sind barrierefrei zu gestalten. Für sie gilt Paragraf 49 Absatz 2 und 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Bei bestehenden Gebäuden mit mindestens 4 Wohnungen kann die Bauaufsichtsbehörde die Herstellung von barrierefrei erreichbaren Spielplätzen für Kleinkinder verlangen. Voraussetzung ist, dass die Gesundheit und der Schutz der Kinder den Spielplatz erfordern.

Rauchwarnmelder für taube Menschen

Menschen mit einer nachgewiesenen Gehörlosigkeit können verlangen, dass ihre Wohnung mit einem Rauchwarnmelder mit optischen Signalen ausgestattet wird. Zum Nachweis der Gehörlosigkeit dient ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ für gehörlos.

Ihr Ansprechpartner

Foto von Klemens Kruse

Klemens Kruse
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 69
Nutzen Sie das Formular auf der Seite Kontakt Landesfachstelle, um eine Nachricht an Herrn Klemens Kruse zu übermitteln.

Zuletzt bearbeitet: 31. August 2022