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Aktualisierte Europäische Norm

Aktualisierte Anforderungen für barrierefreie Webseiten und Apps

Dokument mit dem Deckblatt der Norm EN 301 549 und Schreibutensilien auf einem Schreibtisch

9. Februar 2022

Fast alles beim Alten! Webseiten und mobile Anwendungen (Apps) von öffentlichen Stellen müssen der Europäischen Norm 301 549 entsprechen, um als barrierefrei zu gelten. Ab dem 12. Februar 2022 ist dabei ausschließlich die aktualisierte Version 3.2.1 maßgeblich. Dann endet die Übergangsfrist, innerhalb derer noch die bisher geltende Version 2.1.2 angewendet werden kann. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche kleineren Änderungen vorgenommen wurden.

Die Europäische Norm (EN) 301 549 beschreibt Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie. Sie beinhaltet alle Anforderungen an die Barrierefreiheit von digitalen Inhalten, zum Beispiel von Webseiten und Apps.

Was ist neu in Version 3.2.1?

Der inhaltliche Vorgänger der neuen Version ist die EN 301 549 in Version 2.1.2. Beide Versionen beziehen sich in großen Teilen auf den internationalen Standard WCAG 2.1. WCAG bedeutet in der deutschen Übersetzung „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte“. Die WCAG 2.1 sind unverändert geblieben. Daher gibt es nur sehr wenige Ergänzungen und Änderungen in der neuen Version 3.2.1:

  • Untertitel in eingebundenem Videoplayer (neue Anforderungen): Die Ergänzungen betreffen die Anforderungen an Untertitel in eingebundenen Videoplayern. In der Norm wurden dazu die Kapitel 7.1.4 und 7.1.5 neu hinzugefügt. Beachten Sie daher bitte bei der Verwendung von Videoplayern die entsprechenden Anforderungen.
    • 7.1.4: Wenn Videoplayer Untertitel anzeigen, müssen die Eigenschaften der Untertitel anpassbar sein. Dies kann unter anderem Schriftart, Schriftgröße, Schriftfarbe oder Hintergrundfarbe betreffen. Ausgenommen sind Untertitel, die fest in das Video eingebunden sind.
    • 7.1.5: Wenn Videoplayer Untertitel anzeigen, muss es eine Möglichkeit geben, eine gesprochene Ausgabe der verfügbaren Untertitel bereitzustellen. Ausgenommen sind Untertitel, die nicht durch Software bestimmbar sind.
  • Echtzeit-Videokommunikation (nicht erforderlich auf Webseiten und in Apps öffentlicher Stellen in Sachsen-Anhalt): Neue Anforderungen enthält die Norm auch für eine Echtzeit-Kommunikation per Video. Diese sind insbesondere für eine Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache und mittels Lippenlesen wichtig. Die Anforderungen befinden sich in der Norm in Kapitel 6.5.4, 6.5.5 und 6.5.6. In Sachsen-Anhalt besteht keine Verpflichtung, live übertragene Videos auf Webseiten und in Apps barrierefrei zu gestalten. Auf Webseiten und in Apps aus Sachsen-Anhalt müssen die Anforderungen daher nicht umgesetzt werden. Sie sind aber zum Beispiel für eine Videokonferenz in Deutscher Gebärdensprache zu empfehlen.
  • Dokumente zum Herunterladen (keine inhaltliche Änderung): Anhang A der EN 301 549 listet in beiden Versionen noch einmal alle Anforderungen auf, die die Norm an Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen in der Europäischen Union stellt. Version 3.2.1 stellt klar, dass die Anforderungen auch für Dokumente gelten, die von Webseiten heruntergeladen werden können. Eine Rechtsänderung ist damit aber nicht verbunden. Schon bisher mussten alle Dokumente, die von der Webseite einer öffentlichen Stelle heruntergeladen werden können, entsprechend der EN-Norm barrierefrei gestaltet werden.
  • Stufe AAA-Erfolgskriterien (keine inhaltliche Änderung): Webseiten müssen unter anderem den WCAG-Kriterien A und AA entsprechen, um mit der Norm konform zu sein. Zusätzlich wird empfohlen, für Webseiten nach Möglichkeit die WCAG-Kriterien AAA anzuwenden. Diese Empfehlung wurde in der neuen Version inhaltlich ausgeweitet, als eigenes Kapitel 9.5 formuliert und so die Bedeutung hervorgehoben.

Bedeutung der EN 301 549 für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt

Die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit sind in Sachsen-Anhalt in der Behindertengleichstellungsverordnung (BGGVO LSA) geregelt. Alle öffentlichen Stellen sind verpflichtet, digitale Inhalte nach diesen Anforderungen umzusetzen. Die BGGVO LSA verweist in Paragraph 11 auf die, jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlichten Normen. Sobald im Amtsblatt der EU eine Norm veröffentlicht wird, ändert sich automatisch die Rechtslage in Sachsen-Anhalt. Diese Regelung hat den Vorteil, dass immer die aktuellsten Normen und Richtlinien Anwendung finden.

Am 12. August 2021 wurde der Durchführungsbeschluss 2021/1339 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Mit diesem Beschluss ist die EN 301 549 in der Version 3.2.1 für alle öffentlichen Stellen in Sachsen-Anhalt maßgeblich. Die Vorgängerversion bleibt daneben noch bis zum 12. Februar 2022 anwendbar.

Detaillierte Informationen zu allen wichtigen Normen und Richtlinien finden Sie in unserem Artikel zu Normen und Richtlinien.

Deutsche Übersetzung

Die deutsche Übersetzung der EN 301 549 in Version 3.2.1 befindet sich derzeit noch in der Bearbeitung. Dennoch ist die neue Version auch in Deutschland bereits gültig. Sie muss ab dem 12. Februar 2022 verpflichtend angewendet werden.

Vorlage für die Erklärung zur Barrierefreiheit aktualisiert

Die Einführung von Version 3.2.1 der EN 301 549 erforderte kleinere Anpassungen an unserer Vorlage für die Erklärung zur Barrierefreiheit (Dokument öffnet in neuem Fenster). Im Zuge dessen haben wir auch einige Formulierungen in der Vorlage an unsere eigene Erklärung zur Barrierefreiheit angepasst.

Das Wichtigste zusammengefasst

Die wichtigsten Informationen aus diesem Artikel listen wir im Folgenden für Sie auf:

  • Die europäische Norm EN 310 549 beinhaltet alle Anforderungen an die Barrierefreiheit von digitalen Inhalten.
  • Die EN 301 549 ist jetzt in Version 3.2.1 gültig und maßgeblich.
  • Die Übergangsfrist zur Anwendung endet am 12. Februar 2022.
  • Die deutsche Übersetzung der Norm befindet sich noch in der Bearbeitung. Die Norm ist dennoch anzuwenden.
  • Die Änderungen sind sehr gering und betreffen in erster Linie die Barrierefreiheit von eingebundenen Videoplayern.

Unterstützung durch die Landesfachstelle

Wir als Landesfachstelle unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Version. Sie können sich mit allen Fragen zu Gesetzen und Normen an uns wenden.

Ihr Ansprechpartner

Foto von Oliver Meier

Oliver Meier
Telefon: 0 39 23 / 7 51 - 1 77
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