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Bericht der Überwachungsstelle 2021

Stand der Barrierefreiheit von Webseiten und Apps der Behörden 2020/2021

Deckblatt des Berichts mit dem Titel "Stand der Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen in Sachsen-Anhalt: Überwachungszeitraum 2020/2021“. Darauf liegt ein gelber Kugelschreiber mit dem Wort „barrierefrei".

Die gesetzlichen Anforderungen der Barrierefreiheit für Webseiten und mobile Anwendungen (Apps) von Behörden und anderen öffentlichen Stellen in Sachsen-Anhalt werden bislang nur unzulänglich beachtet. Das ist das wesentliche Ergebnis der Prüfungen, die die Überwachungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt im ersten Überwachungszeitraum durchgeführt hat. Der Überwachungszeitraum fand in den Jahren 2020 und 2021 statt. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen dieses Ergebnis genauer. Alle Ergebnisse des ersten Überwachungszeitraums hat die Überwachungsstelle in einem ausführlichen Bericht veröffentlicht. Den vollständigen Bericht stellen wir Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung.

Die Überwachungsstelle prüft jährlich, ob eine zufällig ermittelte Stichprobe aller Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Sachsen-Anhalt die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit einhalten. Der erste Überwachungszeitraum betrug ausnahmsweise 2 Jahre. Was, wie und in welchem Umfang die Webseiten und Apps geprüft werden, können Sie auf der Seite der Überwachungsstelle nachlesen.

Überwachungsmethoden und Anzahl der Prüfungen für Webseiten und Apps in Sachsen-Anhalt

Für die Prüfung von Webseiten schreibt die Europäische Union (EU) 2 Überwachungsmethoden vor: 

  1. Vereinfachte Überwachung: Ziel ist es zu prüfen, ob eine Webseite die Anforderungen der Barrierefreiheit nicht erfüllt. Deshalb beschränkte sich die vereinfachte Überwachung auf 20 von 89 insgesamt europaweit einheitlich vorgeschriebenen Anforderungen der EN 301 549 V2.1.2 (2018-08). Sie trägt den Titel „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen“. 19 der 20 Kriterien stammen aus Kapitel 9 der EN 301 549. Sie entsprechen inhaltlich den Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (kurz WCAG). Dies ist eine international gültige Richtlinie für barrierefreie Webinhalte. 
  2. Eingehende Überwachung: Hierbei erfolgt eine gründliche Prüfung daraufhin, ob eine Webseite oder App mit allen Anforderungen der Barrierefreiheit vereinbar ist. Bei der eingehenden Überwachung für Webseiten wurden daher alle 50 Kriterien aus Kapitel 9 der EN 301 549 geprüft. Das entspricht den 50 Kriterien aus der WCAG 2.1, die ersten beiden von insgesamt 3 Stufen – Level A und AA. Darüber hinaus wurden weitere Anforderungen aus den Kapiteln 5 bis 7 und 10 bis 12 der EN 301 549 geprüft. Bei der eingehenden Überwachung für Apps wurden insgesamt 97 Kriterien geprüft. Diese stammen aus dem Kapitel 11 der EN 301 549 sowie darüber hinaus aus den Kapiteln 5 bis 7 sowie 10 und 12.

Apps werden immer mit der eingehenden Überwachungsmethode geprüft. Webseiten können jeweils mit einer der beiden Methoden geprüft werden. Nach der vereinfachten Überwachungsmethode wurden 58 Webseiten geprüft. Nach der eingehenden Überwachungsmethode wurden 3 Webseiten und 3 Apps geprüft. Insgesamt wurden folglich 64 Webseiten und Apps in Sachsen-Anhalt geprüft.

Vergleich der Ergebnisse über den Grad der Barrierefreiheit

Um Webseiten untereinander besser vergleichbar zu machen, hat die Überwachungsstelle nach jeder Prüfung einen Grad der Barrierefreiheit errechnet. Dieser gibt an, zu wie viel Prozent die auf einer Webseite geprüften, gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien bestanden wurden. Bei der Berechnung des Grades der Barrierefreiheit bleiben die nicht anwendbaren Kriterien unberücksichtigt. Ein Kriterium ist “nicht anwendbar“, wenn die Webseite keinen Inhalt aufweist, für den das Kriterium eine Anforderung formuliert. Wenn auf der Webseite beispielsweise keine Videos verwendet werden, fallen Kriterien in der Prüfung weg, die Vorgaben zur Barrierefreiheit für Videos machen. Diese Kriterien sind folglich nicht anwendbar. Erfüllt also eine Webseite alle anwendbaren Kriterien, so wird ein Grad der Barrierefreiheit von 100 Prozent erreicht.

Gesamtergebnis für Webseiten in Sachsen-Anhalt

Im Ergebnis konnte die Überwachungsstelle in Sachsen-Anhalt bei den Webseiten folgendes feststellen:

  • Vereinfachte Überwachung (58 Webseiten): Es wurde ein durchschnittlicher Grad der Barrierefreiheit von 34,2 Prozent erreicht. Das beste Ergebnis lag bei 62,5 Prozent. Das schlechteste lag bei 5,3 Prozent bestandener gesetzlich vorgeschriebener Kriterien.
  • Eingehende Überwachung (3 Webseiten): Es wurde ein durchschnittlicher Grad der Barrierefreiheit von 48,4 Prozent erreicht. Das beste Ergebnis lag bei 53,5 Prozent. Das schlechteste lag bei 44,7 Prozent bestandener gesetzlich vorgeschriebener Kriterien.

PDF-Dateien bei Webseiten

Sowohl bei der vereinfachten, als auch bei der eingehenden Überwachung war keine PDF-Datei barrierefrei. Viele Dateien enthielten eine hohe Fehlerzahl.

Erklärung zur Barrierefreiheit bei Webseiten

In der vereinfachten Überwachung war festzustellen, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit auf 48 von 58 Webseiten (entspricht 82,8 Prozent) nicht vorhanden war. Bei weiterer Prüfung der 10 (entspricht 17,2 Prozent) vorhandenen Erklärungen ergab sich, dass keine der Erklärungen vollständig war. Auch sie waren damit im Gesamtergebnis als „nicht bestanden“ zu bewerten. 

Bei der eingehenden Überwachung hatte eine der 3 überwachten Webseiten keine Erklärung veröffentlicht. Die anderen beiden vorhandenen Erklärungen wiesen Mängel auf, sodass auch sie aufgrund von fehlenden Bestandteilen mit „nicht bestanden“ bewertet wurden. Keine der 3 geprüften Webseiten bestand damit die Prüfung der Erklärung zur Barrierefreiheit.

Was ist die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Alle öffentlichen Stellen in der EU müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Dies gilt für Internet-, Intranet- und Extranet-Seiten. Darüber hinaus gilt dies auch für mobilen Anwendungen, auch Apps genannt. Diese Verpflichtung wird in der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen festgehalten.

Für Sachsen-Anhalt ist die EU-Richtlinie im Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) umgesetzt. Gemäß Paragraf 16b BGG LSA müssen öffentliche Stellen „eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlichen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit soll einen schnellen Überblick über den Stand der Barrierefreiheit auf der Webseite geben. Zudem soll sie eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme aufzeigen. Ergänzt wird sie durch die Angabe der zuständigen Durchsetzungsstelle. In Sachsen-Anhalt ist dies die Ombudsstelle.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält drei Bestandteile: 

  1. Eine Angabe, inwieweit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (Konformitätserklärung).
  2. Ein Kontaktformular, um Mängel der Barrierefreiheit des digitalen Angebotes mitzuteilen (Feedback-Mechanismus).
  3. Den Hinweis auf die Ombudsstelle, die Nutzerinnen und Nutzer anrufen können, wenn es aus ihrer Sicht keine zufriedenstellende Antwort der öffentlichen Stelle auf die Kontaktaufnahme gegeben hat.

Gesamtergebnis für Apps in Sachsen-Anhalt

Bei der eingehenden Überwachung der 3 Apps wurde ein durchschnittlicher Grad der Barrierefreiheit von 49,9 Prozent erreicht. Das beste Prüfergebnis einer App lag bei 53,1 Prozent. Das schlechteste Ergebnis lag bei 47,6 Prozent bestandener gesetzlich vorgeschriebener Kriterien.

PDF-Dateien bei Apps

Keine PDF-Datei bestand die Prüfung, weder in der eingehenden Prüfung, noch mit dem Prüfwerkzeug „PAC3“. Mit „PAC3“ können technisch prüfbare Kriterien automatisiert überprüft werden. Alle PDF-Dateien (100 Prozent) erhielten im Ergebnis ein „nicht bestanden“.

Erklärung zur Barrierefreiheit bei Apps

Bei allen 3 eingehend geprüften Apps wurde die Prüfung der Erklärung zur Barrierefreiheit nicht bestanden. Bei 2 der 3 Apps gab es keine Erklärung zur Barrierefreiheit. Nur bei einer App war die Erklärung vorhanden, jedoch nicht vollständig, da das enthaltene Kontaktformular nicht barrierefrei war.

Zusammenfassung der Prüfergebnisse in Sachsen-Anhalt

Die folgenden Tabellen fassen die Prüfergebnisse für den Überwachungszeitraum 2020/2021 zusammen:

Webseiten und Apps
  Anzahl Prüfungen Durchschnittlicher Grad der Barrierefreiheit
Vereinfachte Überprüfung Webseiten 58 34,2 Prozent
Eingehende Überprüfung Webseiten 3 48,4 Prozent
Eingehende Überprüfung Apps 3 49,9 Prozent
Erklärung zur Barrierefreiheit
  Vorhanden Vollständig
Webseiten 17,2 Prozent 0
Apps 33,3 Prozent 0
PDF-Dateien
  Anzahl geprüfter PDF-Dateien Davon Anzahl barrierefreier PDF-Dateien
PDF-Dateien auf Webseiten 139 0
PDF-Dateien bei Apps  3 0

Bericht des Landes Sachsen-Anhalt an die Überwachungsstelle des Bundes

Die Überwachungsstelle Sachsen-Anhalt bereitet alle 3 Jahre den Bericht vor, den das Land Sachsen-Anhalt der Überwachungsstelle des Bundes erstatten muss. Aus den Berichten aller Bundesländer und des Bundes erstellt die Überwachungsstelle des Bundes einen Gesamtbericht der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Union (EU). Der erste Bericht aller Mitgliedstaaten der EU musste bis zum 23. Dezember 2021 erstellt werden. Den Gesamtbericht aus Deutschland (externer Link öffnet in neuem Fenster) können Sie auf der Seite der Überwachungsstelle des Bundes nachlesen.

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